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Titel14+1509

Geheime Abgeordnete  (Hans Krieger)

Respekt vor der Abgeordneten, die nach der Bundespräsidentenwahl freimütig bekannte, von der Linie ihrer Partei abgewichen zu sein, und ihre Gründe dafür benannte! Warum aber ist solcher Freimut ungewöhnlich und darum bedenkenswert? Wieso beanspruchen unsere Volksvertreter bei besonders wichtigen Entscheidungen Geheimnisschutz für ihr Abstimmungsverhalten?

Die Auskunft etlicher Nachschlagwerke (zu denen auch die Internet-Enzyklopädie Wikipedia gehört), das Grundgesetz fordere die Möglichkeit der geheimen Abstimmung, ist falsch. Weder für die Wahl des Bundeskanzlers noch für die des Bundespräsidenten noch für sonst irgendeine Entscheidung findet sich im Grundgesetz ein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit oder auch nur für die Berechtigung einer geheimen Abstimmung. Ausdrücklich erwähnt die Verfassung den Geheimnisschutz nur bei der Wahl der Abgeordneten durch das Volk – und hier als zwingendes Erfordernis.

Das Wahlgeheimnis schützt den Bürger gegenüber dem Staat oder gegenüber gesellschaftlichen Gruppen, von denen er Nachteile befürchten oder Vorteile erhoffen könnte. Erst dieses Schutzrecht gibt ihm die Möglichkeit, ohne Furcht vor Pressionen, ohne Abhängigkeitsrücksichten und Sicherheitsängste so zu entscheiden, wie sein Wissen und sein Gewissen es ihm nahelegen; ohne diesen Schutz bliebe die Freiheit der Wahl eine Fiktion.

Es mag naheliegend scheinen, dies auf Abstimmungen im Parlament, jedenfalls auf solche von grundsätzlicher Bedeutung, zu übertragen: Auch der Abgeordnete steckt in einem Netz von Abhängigkeiten, kann sich Pressionen ausgesetzt sehen (von der Fraktion oder von Interessengruppen, denen er verpflichtet zu sein glaubt) und zu opportunistischer Rücksichtnahme verleitet sein, wenn ihm nicht der Geheimnisschutz bei der Abstimmung seine Unabhängigkeit sichert.

Doch das wäre ein Trugschluß. Die Situation des abstimmenden Abgeordneten ist mit der des wählenden Bürgers nur bei rein formalistischer Betrachtungsweise vergleichbar. Die Bürger als der eigentliche Souverän, von dem alle Staatsgewalt ausgeht (Art. 20 GG), vollziehen mit der Wahl den Ursprungsakt der Demokratie und sind für ihre Entscheidung niemandem rechenschaftspflichtig. Der Abgeordnete hingegen hat ein Amt inne, in das er mit bestimmten von ihm selbst und seiner Partei geweckten Erwartungen gewählt wurde und für dessen Ausübung er sich gegenüber seinen Wählern verantworten muß. Zwar sind die Abgeordneten laut Artikel 38 GG »an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen«, doch kann damit schwerlich gemeint sein, daß die Wähler grundsätzlich nicht zu wissen brauchen, wie die von ihnen gewählten Abgeordneten sich bei wichtigen Abstimmungen verhalten. Sie können zwar keine bindenden Aufträge erteilen, wie es das in den achtziger Jahren diskutierte »imperative Mandat« vorsah; wohl aber haben sie einen Anspruch darauf, zu wissen, woran sie sind, und überprüfen zu können, ob sie sich durch den jeweiligen Abgeordneten noch angemessen vertreten fühlen, um das bei der nächsten Wahl berücksichtigen zu können.

Eigentlich liegt es im Interesse der Abgeordneten selbst, aus der Anonymität herauszutreten, denn erst damit werden sie wirklich frei und souverän. Es gehört zum Wesen einer Gewissensentscheidung und ist ihr einziges unverkennbares Merkmal, daß man offen für sie eintritt und sich durch die Furcht vor möglichen Nachteilen nicht beirren läßt. Nur das opportunistische Ränkespiel, die persönliche Ranküne, die unlautere Interessenverquickung brauchen Geheimniskrämerei. Welche Peinlichkeiten der Bezichtigung von Abtrünnigen und der Entlarvung von Stimmenkauf wären uns 1972 beim gescheiterten Mißtrauensantrag gegen Willy Brandt erspart geblieben, wenn die Abstimmung nicht geheim gewesen wäre!

Wer redlich seinem Gewissen folgt, muß sich nicht verstecken. Transparenz ist ein Grundprinzip der Demokratie. Der Abgeordnete wird durch Verzicht auf das Abstimmungsgeheimnis nicht »gläsern«; er wird nur seiner Verantwortung gegenüber den Wählern gerecht und kann damit an Vertrauen gewinnen und die zunehmende Entfremdung zwischen »Volk« und »politischer Klasse« ein wenig verringern.