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Titel2414

Wider den Rechtsnihilismus  (Rolf Geffken)

Man kennt das: Jemand reklamiert »sein« Recht und will es durchsetzen. Der Anwalt runzelt die Stirn und hat Zweifel. Doch der Rechtssucher teilt die Zweifel nicht: Es muß doch eine Möglichkeit geben. Muß. Alles andere wäre nicht gerecht. Wo käme man denn da hin? Zweifel daran, wo das Recht »geschrieben steht«, dringen nicht durch. Es kommt, wie es kommen muß: Der Rechtsucher bekommt sein Recht nicht. Eine Welt bricht zusammen. Erst ist der Anwalt schuld. Der Richter weniger (obwohl er das Urteil gefällt hat). Nachdem andere Anwälte die Richtigkeit der Entscheidung bestätigt haben, ist es klar: Es gibt dieses Recht nicht, weil es gar kein Rechtssystem mehr gibt. In kürzester Zeit findet eine partielle Radikalisierung im Denken des Rechtsuchers statt. Politisch zwar folgenlos, radikal aber in der Konsequenz: Was vorher für ihn »feststand«, ist nun gar nicht mehr da: Was vorher unumstößlich war und in Stein gemeißelte Gerechtigkeit zu sein schien, ist nun dem Nirwana eines radikalen Rechtsnihilismus gewichen. Recht? Vergiß es! Gibt‘s doch gar nicht!


All das ist menschlich verständlich und nachvollziehbar. Wer aber wäre so vermessen, solche Echauffierungen als Teil einer politischen Theorie oder gar einer politischen Analyse anzubieten?


Genau das geschah kürzlich in einem Aufsatz von Manfred Sohn zum Thema Völkerrecht (Ossietzky 19/14). Er stellt – offensichtlich enttäuscht wie unser Rechtssucher – fest: »Es gibt kein Völkerrecht mehr«. Er geht noch weiter: Nicht allein das Völkerrecht, »sondern das bürgerliche Rechtssystem … zerbröselt«. Und als wäre das noch nicht genug der Apokalypse, schließt er diesen Satz an: »So versinkt vor unseren Augen die bürgerliche Welt!«


Man reibt sich die Augen angesichts einer solchen Sichtweise. Und warum das alles? Weil vor unseren Augen »der Schleier dieser Illusion« zerrissen wird. Welche Illusion denn? Eben diese: daß das Völkerrecht auch eingehalten werde. Da haben wir es: Recht wird gebrochen oder aber nicht gewährt. Also existiert es nicht. Was ist das für eine Logik? Schon begrifflich sind Recht und Rechtsbruch zwei Seiten ein und derselben Medaille. Man kann das Recht nur brechen, wenn es existiert. Rechtsbruch ohne Recht kann es nicht geben. Das wäre Willkür. Die Vorstellung, das Recht existiere nicht, weil es gebrochen werde oder aber in der Wirklichkeit nicht stets vollzogen sei, ist schon beim einfachen Recht falsch. Erst recht gilt es für das Völkerrecht, dessen Bruch in den letzten 100 Jahren Teil seiner eigenen Realität war. Doch für Sohn ist das Völkerrecht ohne Staaten undenkbar. Die Staaten zerfallen. Als Beispiel nennt er Afghanistan, Irak, Libyen und die Ukraine. Die einfache Frage, ob diese Staaten implodierten oder von außen durch andere Staaten zu Fall gebracht wurden, stellt er erst gar nicht, obwohl sie durchaus naheliegt.


Es gibt dieser Tage aber auch andere Enttäuschte. Das zeigt sich etwa in der Debatte zum Streikrecht. Da sind viele kritische Geister unterwegs. Sie verbreiten in ihren Gazetten oder in sozialen Netzwerken die These: »Es gibt gar kein Streikrecht!« Man müsse es erst erkämpfen. Es gebe nur ein »Arbeitskampfrecht«. Das könne man feststellen, wenn man nur ins Grundgesetz schaue. Da stehe nichts von einem Streikrecht. (Erik Alfredsson: »Zum Streikrecht in Deutschland«, in: »9 Monate Streik bei Neupack«, hg. von den Mitgliedern des Soli-Kreises Neupack, 2014)


Mal abgesehen davon, daß diese kritischen Geister jenen, die vor Gericht um ihr Streikrecht kämpfen, schlicht in den Rücken fallen: Ihr Standpunkt ist derselbe wie jener der reaktionärsten Arbeitsrechtsjuristen unseres Landes: Der Altnazi Hans-Carl Nipperdey hatte als Präsident des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1954 als erster die Idee, den Streik als einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb zu betrachten und das Grundrecht der Koalitionsfreiheit im Grundgesetz einfach zu übergehen. Es dauerte sehr lange, bis das Bundesarbeitsgericht gut 30 Jahre später zu dem Ergebnis kam, daß das Streikrecht sich sehr wohl aus dem Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 ergäbe. Bekanntlich gab es erst Streiks, dann Gewerkschaften und schließlich die Anerkennung der Koalitionsfreiheit. Die ursprüngliche Form der Koalition ist der Streik. Zwischen Streik und Organisation besteht also allenfalls ein gradueller, aber kein grundsätzlicher Unterschied. Hinzukommt, daß das Streikrecht in einer Vielzahl von völkerrechtlichen (!) Bestimmungen garantiert ist. Es ist deshalb schon grotesk, daß ausgerechnet nun von vielen linken Kritikern des hiesigen Arbeitsrechtssystems das Fehlen eines Streikrechts angeprangert wird. Es gibt sogar eine Initiative, die die »Legalisierung« des Generalstreiks oder aber des politischen Streiks verlangt. Die ganz einfache Erkenntnis, daß die Forderung nach Legalisierung deren aktuelle Rechtswidrigkeit belegt, kommt nicht in den Sinn. Wer vom Gesetzgeber die Schaffung eines Rechts fordert, kann nicht gleichzeitig behaupten, daß das Recht bereits existiert. Umgekehrt: Wer behauptet, daß ein Recht nicht existiert, denunziert jene, die dieses Recht wahrnehmen, als Rechtsbrecher. Das ist ebenso einfach wie logisch, wird aber in den aktuellen Debatten praktisch nie beachtet. Hier zeigt sich, wohin es führt, wenn man vorschnell die faktische Nichtgewährung von Rechten oder massenhaften Rechtsbruch gleichsetzt mit der Abschaffung eines Rechts.


In einem Land, in dem Rechtsgläubigkeit und Gesetzesgläubigkeit sehr hoch angesetzt sind und sogar politische Entscheidungen determinieren, ist jede Art von Rechtsnihilismus kontraproduktiv und gefährlich. Schlimmer noch: Sie ist im Ergebnis reaktionär. Man sollte bei der Beschreibung und Analyse eines Rechts immer auch an jene denken, die täglich dieses Recht wahrnehmen wollen. Rechtsanalyse passiert nie im luftleeren Raum. Rechtsnihilismus kann verheerende Folgen haben, weil er jenen in die Hand spielt, die Recht brechen oder erst gar nicht anerkennen wollen.