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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Arroganz der Macht

Fast 40 Jah­re lang wur­de der Anwalt und Bür­ger­recht­ler, der Publi­zist und Mit­her­aus­ge­ber die­ser Zeit­schrift, Rolf Gös­s­ner, vom Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz beob­ach­tet und als ver­meint­li­cher Staats- und Ver­fas­sungs­feind stig­ma­ti­siert. Doku­men­tiert ist dies in einer mehr als 2000 Sei­ten umfas­sen­den Per­so­nal­ak­te, die der Geheim­dienst über Gös­s­ner ange­legt hat und die bis heu­te zum größ­ten Teil geheim bleibt. Dass die­se per­so­nal- und kosten­in­ten­si­ve Über­wa­chung ille­gal war, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt im Dezem­ber 2020 mit der Zurück­wei­sung einer Revi­si­on der beklag­ten Bun­des­re­pu­blik gegen ein Beru­fungs­ur­teil aus NRW abschlie­ßend bestä­tigt. Gös­s­ner habe zu kei­nem Zeit­punkt in sei­nen Reden und Schrif­ten ver­fas­sungs­feind­li­che Ansich­ten ver­tre­ten, noch sol­che Zie­le ver­folgt. Ver­stö­ße des Ver­fas­sungs­schut­zes gegen die Grund­rech­te Gös­s­ners auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung, Mei­nungs­frei­heit, Pres­se- und Berufs­frei­heit haben laut Gericht »ein nach wie vor beacht­li­ches, ein Reha­bi­li­ta­ti­ons­in­ter­es­se des Klä­gers ohne Wei­te­res begrün­den­des Gewicht«. Für die Bun­des­re­gie­rung ist die­ses Urteil, mit dem ein 15-jäh­ri­ger Pro­zess­ma­ra­thon zu Ende ging und Gös­s­ner voll­um­fäng­lich recht­lich reha­bi­li­tiert wur­de, eigent­lich eine schal­len­de Ohrfeige.

Der Fall von Rolf Gös­s­ner war bezüg­lich Dau­er der Über­wa­chung und Län­ge des recht­li­chen Ver­fah­rens her­aus­ra­gend. Doch ist der Anwalt bei wei­tem nicht der ein­zi­ge Bür­ger, der rechts­wid­rig vom Ver­fas­sungs­schutz obser­viert und dif­fa­miert wird. Schon des­we­gen soll­te die recht­li­che Reha­bi­li­tie­rung von Rolf Gös­s­ner nicht der allei­ni­ge Abschluss die­ses Über­wa­chungs­falls sein, der ein Arbeits­le­ben lang erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die beruf­li­che Tätig­keit des Betrof­fe­nen, als Anwalt und Publi­zist, und damit auf ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­te Berufs­ge­heim­nis­se, auf Man­dan­ten­ver­hält­nis­se und publi­zi­sti­sche Quel­len und Infor­man­ten hat­te. Die Links­frak­ti­on hat daher eine Klei­ne Anfra­ge gestellt, um zu erfah­ren, wel­che poli­ti­schen, behörd­li­chen und gesetz­ge­be­ri­schen Schluss­fol­ge­run­gen die Bun­des­re­gie­rung nun aus dem Urteil bezüg­lich des Ver­fas­sungs­schut­zes zie­hen wird. Doch die Ende Mai ein­ge­trof­fe­ne Ant­wort war mehr als ernüchternd.

Die Links­frak­ti­on woll­te etwa wis­sen, ob sich die Bun­des­re­gie­rung des Pro­blems bewusst sei, dass eine jahr­zehn­te­lan­ge geheim­dienst­li­che Beob­ach­tung einer ruf­schä­di­gen­den Stig­ma­ti­sie­rung gleich­kommt und gra­vie­ren­de Nach­tei­le per­sön­li­cher, aber auch beruf­li­cher und finan­zi­el­ler Art nach sich zie­hen kann, weil sich Man­dan­ten, Jour­na­li­sten, Infor­man­ten, Ver­bän­de etc. von der Kon­takt­auf­nah­me, von Man­dats­er­tei­lun­gen, Refe­ren­ten­an­fra­gen oder der Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen im Rah­men inve­sti­ga­ti­ver Recher­chen abschrecken las­sen. Zur Ant­wort ver­weist die Bun­des­re­gie­rung auf eine von ihr immer noch als gül­tig ange­se­he­ne Ant­wort auf eine ande­re Klei­ne Anfra­ge der Lin­ken vor zehn Jah­ren. Und die lau­tet: »Die Bun­des­re­gie­rung ist sich der aus der Beob­ach­tung resul­tie­ren­den Kon­se­quen­zen für die Betrof­fe­nen bewusst. Sie sind Teil der Recht­mä­ßig­keits­prü­fung und als sol­che im Rah­men der Fest­stel­lung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit bei jeder Beob­ach­tungs­maß­nah­me zu berück­sich­ti­gen.« Dass die­se Ver­hält­nis­mä­ßig­keits- und Recht­mä­ßig­keits­prü­fung im Über­wa­chungs­fall Gös­s­ner offen­sicht­lich über Jahr­zehn­te ent­we­der nicht erfolgt ist oder aber nur ober­fläch­lich, ein­sei­tig-inter­es­se­ge­leitet und ideo­lo­gisch moti­viert durch­ge­führt wor­den ist, igno­riert die Bun­des­re­gie­rung. Hier haben sämt­li­che Über­prü­fungs- und Kon­troll­me­cha­nis­men auf allen Ebe­nen gran­di­os ver­sagt. »In hand­greif­li­cher Wei­se unan­ge­mes­sen«, wer­te­te das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt jeden­falls die­se ille­ga­le Beob­ach­tung durch den Ver­fas­sungs­schutz ange­sichts ihrer Dau­er. »Der Schutz der Berufs­ge­heim­nis­trä­ge­rin­nen und -trä­ger ist aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung hin­rei­chend gere­gelt«, zeigt sich die Regie­rung über­zeugt, obwohl der Fall Gös­s­ners, der als Anwalt und Jour­na­list gleich dop­pel­ter Berufs­ge­heim­nis­trä­ger ist, doch jahr­zehn­te­lang gera­de das Gegen­teil bewie­sen hatte.

Wei­ter­hin woll­te die Links­frak­ti­on wis­sen, ob die Bun­des­re­gie­rung eine Ent­schul­di­gung von beru­fe­ner Stel­le und ein Ange­bot zur Wie­der­gut­ma­chung gegen­über Rolf Gös­s­ner wegen des ihm staat­li­cher­seits zuge­füg­ten Unrechts für gebo­ten hal­te. »Aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung besteht kein Anlass für Kon­se­quen­zen im Sin­ne der Fra­ge­stel­lung«, lau­tet hier die Antwort.

Die Ant­wor­ten der Bun­des­re­gie­rung sind ein Aus­druck von Ver­ant­wor­tungs­lo­sig­keit und Arro­ganz der Macht. Die Bun­des­re­gie­rung ist sich weder einer Schuld bewusst, noch sieht sie die gering­ste Ver­an­las­sung, poli­ti­sche Kon­se­quen­zen zu zie­hen, um der Spit­zel­tä­tig­keit des Geheim­dien­stes zukünf­tig zumin­dest enge­re Gren­zen zu set­zen. Damit aber bestä­tigt die Bun­des­re­gie­rung letzt­lich die Posi­ti­on der Links­frak­ti­on, wonach der Ver­fas­sungs­schutz man­gels demo­kra­ti­scher Trans­pa­renz und Kon­trol­le als Geheim­dienst nicht refor­mier­bar ist und auf­ge­löst gehört.