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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Eine Strafanzeige

Abschrift einer bei der Poli­zei Rosen­heim am 24.09.2021 ein­ge­leg­ten Strafanzeige:

Hier­mit erstat­te ich Straf­an­zei­ge und stel­le Straf­an­trag gegen Herrn Mar­kus Söder wegen Volks­ver­het­zung und wei­te­rer in Fra­ge kom­men­der Straf­ta­ten auf­grund sei­nes Ver­suchs, zu schwe­rem Bruch des natio­na­len und inter­na­tio­na­len Rechts anzu­stif­ten, mit der Fol­ge der Gefahr der Sti­mu­lie­rung und Radi­ka­li­sie­rung gro­ßer Tei­le der Bevöl­ke­rung, die dadurch zu rechts­wid­ri­gen Gewalt­ta­ten ver­lei­tet wer­den könnten.

Herr Söder äußer­te am 23. Sep­tem­ber öffent­lich im Fern­se­hen, sozu­sa­gen als Teil sei­nes Wahl­pro­gramms, im Zusam­men­hang mit dem kürz­lich zu Ende gegan­ge­nen Krieg in Afgha­ni­stan, er befür­wor­te »Nati­on-Buil­ding«. Wört­lich sag­te er: »Wir kön­nen Nati­on-Buil­ding probieren«.

1.: Nati­on-Buil­ding an sich, ins­be­son­de­re in Bezug auf sog. »Schur­ken­staa­ten« oder sol­che, die durch geschick­te Pro­pa­gan­da­lü­gen all­ge­mein so ein­ge­stuft wer­den, und Auf­ru­fe in die­se Rich­tung sind m.E. nicht straf­bar. Soll die Eta­blie­rung oder die Umfor­mung eines Staa­tes jedoch auch mit mili­tä­ri­schen Mit­teln in Fäl­len ohne UN-Man­dat wie in Afgha­ni­stan her­bei­ge­führt oder beflü­gelt wer­den, han­delt es sich nicht mehr um ver­tret­ba­re Auf­ru­fe zu gesell­schaft­li­chen Ver­än­de­run­gen, son­dern um Anstif­tung zu schwe­ren Straf­ta­ten. Mili­tär­ein­sät­ze zur Umge­stal­tung frem­der Staa­ten sind durch das Völ­ker­recht nicht gedeckt und beinhal­ten unver­meid­bar gro­ßes Leid, nicht nur für die eige­nen Sol­da­ten, die sol­che Ein­sät­ze nicht mehr ver­ste­hen, wes­halb sich immer weni­ger Sol­da­ten bei der Bun­des­wehr bewer­ben, was deren Ein­satz­be­reit­schaft schwächt. Sie berei­ten auch in Krie­gen stets beob­acht­ba­re »Kol­la­te­ral­schä­den« in den betrof­fe­nen Län­dern und Pro­ble­me wie Flucht­be­we­gun­gen, sowohl für Deutsch­land als auch für ande­re Län­der. Krie­ge sind fer­ner eine der größ­ten ille­ga­len Umwelt­de­lik­te, die nach­kom­men­de Gene­ra­tio­nen unzu­läs­sig benach­tei­li­gen. Dies zu wol­len, ist nicht nur mora­lisch ver­werf­lich, son­dern auch recht­lich unzulässig.

Dass der Rück­griff auf mili­tä­ri­sche Mit­tel auch in Afgha­ni­stan erfolg­te, ist auf­grund der dor­ti­gen Tötung von Zivi­li­sten durch Bom­ben, was all­ge­mein bekannt wur­de, unstrit­tig. Mei­ne juri­sti­sche Bewer­tung, dass es dafür kei­ne Rechts­grund­la­ge gab, bit­te ich, der Anla­ge zu entnehmen.

2.: Die öffent­li­che Auf­for­de­rung, sogar als Wahl­pro­gramm, sol­che Taten gene­rell als wün­schens­wert zu betrach­ten, ist geeig­net, den öffent­li­chen Frie­den zu stö­ren, ver­stößt somit zumin­dest gegen § 130 StGB. Denn wenn es zuläs­sig wäre, Hun­der­te oder Tau­sen­de Unschul­di­ger ohne Rechts­grund­la­ge zu töten, erweck­te dies bei vie­len Bür­gern den Ein­druck, Ein­zel­ne zu erschie­ßen, sei eher weni­ger schlimm. Durch sol­che For­de­run­gen droht eine all­ge­mei­ne Ver­ro­hung. Des­halb wur­de der Tat­be­stand ja expli­zit ins Straf­ge­setz aufgenommen.

3.: Nati­on-Buil­ding mit Gewalt wie in Afgha­ni­stan (und spä­ter im Irak ähn­lich, gleich­falls ohne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge), also unter Bruch des Völ­ker­rechts, ist auch aus einem ande­ren Grund nicht nur unmo­ra­lisch, son­dern straf­be­währt. Hand­lun­gen, die geeig­net sind und in der Absicht vor­ge­nom­men wer­den, das fried­li­che Zusam­men­le­ben der Völ­ker zu stö­ren, sind gemäß Art 26 (1) GG ver­fas­sungs­wid­rig und unter Stra­fe zu stel­len. Somit muss es, wenn man dem Gesetz­ge­ber nicht unter­stellt, die­sen Ver­fas­sungs­auf­trag noch immer nicht umge­setzt zu haben (auf­grund von Ein­stel­lun­gen wie sie bei dem Beklag­ten zu Tage tra­ten), im Straf­ge­setz­buch wei­te­re Para­gra­fen geben, die sol­che Hand­lun­gen unter­sa­gen. Folg­lich ist der vor­lie­gen­de Ver­zicht auf Frie­dens­wah­rung eine Anstif­tung, auch die aus dem GG abge­lei­te­ten Straf­ta­ten in Kauf zu neh­men. Angriffs­krie­ge sind in Art 26 (1) GG sogar beson­ders erwähnt. Ich bit­te daher um Prü­fung, wel­che Straf­tat­be­stän­de jen­seits § 130 StGB betrach­tet wer­den müs­sen, wie z. B. Beein­flus­sung zunächst rechts­treu­er Sol­da­ten, im Krieg das Recht zu igno­rie­ren, auch in unge­setz­li­che Krie­ge zu folgen.

4.: Herr Mar­kus Söder ist nicht irgend­wer, son­dern Kopf einer Par­tei, die sich von ihm bis­her nicht distan­zier­te, aber Ein­fluss auf gro­ße Tei­le der Bevöl­ke­rung hat. Ich bit­te daher auch um Unter­su­chung sei­nes Umfelds, d.h. Ermitt­lung, ob es wei­te­re Per­so­nen in sei­ner Nähe gibt, die sei­ne For­de­rung ver­tre­ten. Wenn es sich um ein von sei­ner Par­tei gebil­lig­tes Pro­gramm han­deln soll­te, nicht nur um sei­ne per­sön­li­che Ansicht, bit­te ich, auch wegen evtl. gemein­sa­mer Abspra­chen zu ermit­teln. Die Tat­sa­che, dass eine Par­tei vie­le Stim­men erhal­ten hat, genügt nicht, um Rechts­bruch zu recht­fer­ti­gen oder sozi­al­ty­pi­sches Ver­hal­ten zu unter­stel­len (ohne Stra­fen irgend­wann doch).

Es wer­den ja auch ein­zel­ne sog. Reichs­bür­ger, die ihre poli­ti­schen Zie­le nicht nur mit fried­li­chen Mit­teln, son­dern unter Zuhil­fe­nah­me von Waf­fen her­bei­füh­ren wol­len, zu Recht bestraft, selbst wenn dadurch noch kei­ne beson­de­re Gefahr für die Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung erkenn­bar ist. Umso schlim­mer wäre die Dul­dung einer gro­ßen Orga­ni­sa­ti­on, die ille­ga­le Gewalt befürwortet.

5.: Das Straf­maß muss sich m. E. ins­be­son­de­re nach den Aus­füh­run­gen in den Punk­ten 4. und 7. (s. u.) bemessen.

6.: Da ich als Bür­ger selbst durch Gewalt­be­für­wor­tung betrof­fen bin (auch wenn ich kein Tank­stel­len­wart bin), bit­te ich, mich als Neben­klä­ger zuzu­las­sen und mir die Ermitt­lungs­er­geb­nis­se zukom­men zu las­sen (s. auch Punkt 8.).

7.: Bei der Bewer­tung der her­vor­ge­ho­be­nen Posi­ti­on und der Ämter, die der Beschul­dig­te inne­hat, bit­te ich, auch die Aus­strah­lungs­wir­kung zu berück­sich­ti­gen. Wenn sol­che Leu­te in Par­la­men­ten sit­zen, bewirkt dies einen so gro­ßen Ver­trau­ens­bruch, dass auch Men­schen mit ande­ren Moti­ven glau­ben, etwa in ihrem Land­tag säßen sol­che Men­schen, mit der Fol­ge, dass sie sich gegen die­sen ins­ge­samt, nicht nur gegen kon­kre­te ein­zel­ne Poli­ti­ker rich­ten, die sich außer­halb der Ver­fas­sung bewegen.

Ver­schwö­rungs­theo­rien wie im Fall Coro­na sind nur ein Bei­spiel dafür, was in den Köp­fen vie­ler Bür­ger ein­tre­ten kann, wenn sie den Ein­druck gewin­nen, von sol­chen Leu­ten regiert zu wer­den. Wenn dann auch Medi­en­be­rich­te dar­über nur sehr ver­ein­zelt oder gar nicht erfol­gen, schwin­det auch Ver­trau­en in die­se. Die For­de­rung, das Grund­ge­setz und das Völ­ker­recht – zu wel­chen Zwecken auch immer – zu igno­rie­ren, bringt natür­lich auch die Medi­en in Bedräng­nis, die ja gehal­ten sind, nicht ein­sei­tig einer Par­tei zu scha­den, und die sol­che Schel­te fürch­ten. Das zeigt, wie wich­tig im vor­lie­gen­den Fall die ange­mes­se­ne Auf­ar­bei­tung durch ein ordent­li­ches Gericht ist, bevor sol­che gesetz­lo­sen Zustän­de nor­mal wer­den, was das Ende des Rechts­staats bedeu­ten würde.

8.: Da die Staats­an­walt­schaf­ten in Bay­ern der Wei­sungs­be­fug­nis des Beschul­dig­ten unter­lie­gen sowie auf­grund der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung des Falls und dem zu erwar­ten­den gro­ßen all­ge­mei­nen Inter­es­se an dem Fall, gehe ich von der Zustän­dig­keit des Gene­ral­bun­des­an­walts aus.

Anhang sie­he: https://www.friedenskreis-halle.de/attachments/article/934/UNO%20Charta%20und%20BW.pdf