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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Macht und Recht – Einheit oder Gegensatz?

Die inzwi­schen 83-jäh­ri­ge pro­mo­vier­te Juri­stin Inga Mar­ko­vits stu­dier­te einst Jura an der Frei­en Uni­ver­si­tät Ber­lin. Nach Auf­ent­hal­ten im euro­päi­schen Aus­land war sie unter ande­rem im Aus­wär­ti­gen Amt in Bonn und an der west­deut­schen Bot­schaft in Tel Aviv tätig. Seit 1976 lehr­te sie an der Uni­ver­si­ty of Texas at Austin – School of Law, seit 1979 als Pro­fes­so­rin bis zur Eme­ri­tie­rung 2018.

Bereits 1993 erschien von ihr ein »Tage­buch zum Ende der DDR-Justiz« unter dem Titel »Die Abwick­lung« und 2006 »Gerech­tig­keit in Lüritz – eine ost­deut­sche Rechtsgeschichte«.

Ihr neue­stes Buch heißt »Die­ner zwei­er Her­ren – DDR-Juri­sten zwi­schen Recht und Macht«. Schon zu Beginn ent­schul­digt sich die Autorin für ihr poli­ti­sches Voka­bu­lar mit den Wor­ten: »Dies ist ein Buch einer Aus­lands­deut­schen über inner­deut­sche Rechts­ge­schich­te.« Trotz­dem ver­fällt auch sie bereits im Vor­wort der satt­sam bekann­ten The­se von den »bei­den Dik­ta­tu­ren«, auch wenn sie das nicht aus­drück­lich so for­mu­liert. Neben ande­ren Berufs­grup­pen hält sie Juri­sten für »ideo­lo­gie­an­fäl­lig«. Sie macht das unter ande­rem dar­an fest, dass sie eine beson­de­re Nähe zum Staat gehabt und durch ihre Arbeit des­sen Poli­tik unter­stützt hät­ten. Die DDR war in ihren Augen kein Rechts­staat, und das Miss­trau­en gegen­über den Juri­sten sei nach der Wen­de groß gewe­sen. Der Begriff »Unrechts­staat« sei noch immer eine poli­ti­sche Voka­bel, die gern benutzt wer­de. Aber auch sie muss erken­nen, dass eine Gegen­über­stel­lung zwi­schen der DDR und dem faschi­sti­schen Staat nicht trag­fä­hig ist. Dabei sind ihre Grün­de erkenn­bar ganz ande­re als unse­re zu Recht wüten­den Argu­men­te gegen einen völ­lig absur­den Ver­gleich. Ganz offen­sicht­lich reiz­te es Mar­ko­vits aber, die Din­ge näher zu unter­su­chen, und sie hat sich dabei auf die Juri­sti­sche Fakul­tät der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät zu Ber­lin (HUB) fokus­siert, um her­aus­zu­fin­den, »wie sehr sich HUB-Juri­sten der Sozia­li­sti­schen Ein­heits­par­tei Deutsch­lands (SED) anpass­ten«. In der Sum­me der von ihr dazu gesich­te­ten Unter­la­gen will sie eine Art »Tage­buch des Par­tei- und des Regie­rungs­all­tags in der DDR« erken­nen. Dabei bleibt auch ihr nicht ver­bor­gen, dass die Wis­sen­schaft­ler der HUB »an der Gesetz­ge­bungs­ar­beit des Mini­ste­ri­ums der Justiz betei­ligt« gewe­sen sind. In die­ser Tat­sa­che einen Makel zu sehen, erscheint weder hilf­reich noch zutref­fend. Die rechts­wis­sen­schaft­li­che For­schung ist immer auch an den prak­ti­schen Aus­wir­kun­gen der Gesetz­ge­bung und der Recht­spre­chung ori­en­tiert. Wer sich damit aus­ein­an­der­setzt, wird nicht außer­halb der Rea­li­tät tätig und darf sich auch nicht aus einer Art Elfen­bein­turm den Pro­ble­men nähern. So ist es nahe­lie­gend und wohl auch in jeder Wei­se ziel­füh­rend, wenn Ergeb­nis­se rechts­wis­sen­schaft­li­cher Unter­su­chun­gen auch Ein­fluss auf die Rechts­set­zung haben. Wie stark ein sol­ches Prin­zip unter den heu­ti­gen Bedin­gun­gen Beach­tung fin­det, ist nur schwer durch­schau­bar. Dass die DDR-Füh­rung eine Art »Feed­back« von der Wis­sen­schaft erwar­te­te, ent­sprach ihrer grund­sätz­li­chen Hal­tung und der Über­zeu­gung, dass auch das Recht den Men­schen dien­lich sein muss. Dabei wur­de vor allem auf eine ver­ständ­li­che Spra­che gesetzt, die es auch dem nicht juri­stisch vor­ge­bil­de­ten Bür­ger ermög­lich­te, den Sinn gesetz­li­cher Rege­lun­gen zu erfas­sen und in die Tat umzu­set­zen. Es ist also nichts Ver­werf­li­ches dar­in zu sehen, dass auch die ober­sten Staats­or­ga­ne an einer inten­si­ven Zusam­men­ar­beit mit den Uni­ver­si­tä­ten und Hoch­schu­len inter­es­siert waren. Dabei spiel­te auch die grund­sätz­li­che Erkennt­nis eine Rol­le, dass das Recht der gesell­schaft­li­chen Ent­wick­lung nicht hin­ter­her­lau­fen darf. Mar­ko­vits ver­tritt den Stand­punkt, die SED habe den Juri­sten grund­sätz­lich miss­traut. Woher sie die­se Über­zeu­gung nimmt, beschreibt sie auch. Sie stellt es dar­auf ab, die SED habe von ihren Unter­ta­nen (sie schreibt wirk­lich Unter­ta­nen als habe es sich um ein König­reich gehan­delt!) »Gehor­sam, Lini­en­treue, Anpas­sung an das Kol­lek­tiv und Glau­ben an die Ver­spre­chun­gen des Sozia­lis­mus« ver­langt, wäh­rend »das Hand­werk der Juri­sten […] Skep­sis, Bewei­se, eine ein­deu­ti­ge Spra­che, die Wan­del­bar­keit von Posi­tio­nen und Kom­pro­miss­be­reit­schaft« erfor­de­re. Bei ihrer Ein­schät­zung mag sich die Autorin nicht auf Auf­sät­ze und Bücher oder Inter­views mit noch leben­den Zeit­zeu­gen der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät ver­las­sen. Sie hält das alles nicht für glaub­wür­dig bezie­hungs­wei­se im Rück­spie­gel für schön­ge­färbt. So teilt sie ihre Unter­su­chun­gen in drei ver­schie­de­ne Geschich­ten ein, die sie auch so nennt. Die erste Geschich­te trägt den Unter­ti­tel »Anpas­sung und wil­li­ge Unter­wer­fung unter die Par­tei­be­schlüs­se«. Nach der Hoch­schul­re­form von 1951 wur­de der Mar­xis­mus-Leni­nis­mus zu Beginn eines jeden Stu­di­ums wesent­li­che Grund­la­ge der Aus­bil­dung. Den­noch gab es vor allem in den 1950er Jah­ren sehr wohl kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen, auch im Bereich des Lehr­kör­pers. Das blieb für den einen oder ande­ren nicht ohne Konsequenzen.

Die zwei­te Geschich­te trägt die Über­schrift »Der mür­ri­sche Gehor­sam der Revi­sio­ni­sten«. Hier geht es unter ande­rem um den Rechts­pfle­ge­er­lass des Staats­ra­tes, aber auch den Ent­wurf eines neu­en sozia­li­sti­schen Straf­ge­setz­bu­ches. Der Leser erfährt mehr über prak­ti­sche Unter­su­chun­gen in den 1980er Jah­ren, Kom­pro­mis­se, wenn es um die Ver­öf­fent­li­chung von Schrif­ten geht, und man­che Ereig­nis­se »hin­ter den Kulis­sen«, die zur dama­li­gen Zeit nicht bekannt wur­den. Es fal­len Namen von zahl­rei­chen pro­mi­nen­ten Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren, die ganz wesent­lich die Rechts­wis­sen­schaft der DDR präg­ten. Wel­chen mit­un­ter heik­len Grat­wan­de­run­gen der eine oder ande­re aus­ge­setzt war, wur­de mir erst durch Mar­ko­vits’ Schrift bekannt.

Die drit­te Geschich­te nennt die Autorin »Ver­schleiß des poli­ti­schen Glau­bens an den Sozia­lis­mus«. Auch hier spannt sie einen Bogen der Ent­wick­lung der Uni­ver­si­täts­ge­schich­te von 1946 bis 1990. Sie beleuch­tet die soge­nann­te Tau­wet­ter­pe­ri­ode von 1956 und deren Been­di­gung zwei Jah­re spä­ter auf der Babels­ber­ger Kon­fe­renz. Span­nend sind immer wie­der die Ent­wick­lun­gen im letz­ten Jahr­zehnt des Bestehens der DDR. Der Leser erfährt von Ein­schät­zun­gen, wonach der Mar­xis­mus-Unter­richt »fast völ­lig los­ge­löst« von der juri­sti­schen Aus­bil­dung erfolg­te und »in den Par­tei­or­ga­ni­sa­tio­nen der Stu­den­ten ein fal­sches Demo­kra­tie­ver­ständ­nis herrsch(te)«, Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen im drit­ten Stu­di­en­jahr wür­den »nur noch for­mal unter mise­ra­bler Dis­zi­plin« durchgeführt.

Mar­ko­vits’ Fazit lau­tet: Poli­ti­sche Wider­ständ­ler sind HUB-Juri­sten nie gewe­sen. »Zu allen Zei­ten stand ihnen ihr Beruf näher als die Par­tei.« Den Begriff »Unrechts­staat« sieht sie als Schimpf­wort. »Auch in einem Rechts­staat gibt es Unrecht. Auch in einem Nicht-Rechts­staat kann es Gerech­tig­keit geben. … Jeden­falls war die DDR, auch als Nicht-Rechts­staat, kein Staat, der Recht und Gerech­tig­keit mit Füßen trat.« In ihren Augen ist der »Nor­men­staat« der DDR ste­tig gewach­sen. Sie nennt als Beleg dafür die Ent­ste­hung neu­er wich­ti­ger Geset­ze »wie das Gesetz­buch der Arbeit, das Fami­li­en­ge­setz­buch und das Straf­ge­setz­buch« sowie spä­ter­hin das Zivil­ge­setz­buch. Damit ein­her­ge­hend wuchs »das Inter­es­se der Bür­ger an ihren Rech­ten und die Bereit­schaft, sich für ihre Rech­te ein­zu­set­zen«. Das zeig­te sich auch in der wach­sen­den Zahl zivil­ge­richt­li­cher Ver­fah­ren. Eine auch durch die Medi­en unter­stütz­te Rechts­pro­pa­gan­da soll­te dafür Sor­ge tra­gen, dass auch ein­fa­che Bür­ger mehr über ihr Recht erfuh­ren und davon Gebrauch mach­ten. »Die DDR war kein Rechts­staat. Aber sie war ein Staat, der Recht von Anfang an als nütz­li­chen Hebel zur Umfor­mung der Gesell­schaft gebrau­chen woll­te. … HUB-Juri­sten hal­fen, dem DDR-Recht wach­sen­des Gewicht zu geben.« Bei der in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend geführ­ten Dis­kus­si­on über den Begriff »Unrechts­staat« stimmt Mar­ko­vits‘ Ein­schät­zung eher ver­söhn­lich: »Die DDR wur­de nie zum ›Rechts­staat‹ im tech­ni­schen Sinn des Wor­tes, weil die Par­tei nie bereit war, sich selbst der Macht des Rechts zu unter­stel­len. Aber sie beweg­te sich auf den Rechts­staat zu.«

Inga Mar­ko­vits »Die­ner zwei­er Her­ren – DDR-Juri­sten zwi­schen Recht und Macht«, Ch. Links Ver­lag, 240 Sei­ten, 20 €