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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Keine Stunde Null

Es gehört zu den pro­fes­sio­nel­len Gepflo­gen­hei­ten der Ver­lags­bran­che, dass neue Bücher beim Erschei­nen mit Rekla­me rech­nen dür­fen, also mit Anzei­gen, Buch­han­dels-Aktio­nen oder einem Auf­tritt bei Lanz. Es sind nicht immer die wich­tig­sten Bücher, die hier bewor­ben wer­den. Vor allem öffent­li­che, ver­kaufs­ver­spre­chen­de Titel, samt pro­mi­nen­ter Autoren­schaft, wer­den mit Wucht und Elan »gepusht«. Ver­lags­pro­fis nen­nen so etwas »Book-Mar­ke­ting«. Und dann gibt es Bücher – es sind nur weni­ge, aus­ge­such­te – die in den soge­nann­ten »Leit­me­di­en«, also in der FAZ, der NZZ, der Süd­deut­schen, im Spie­gel oder der ZEIT vor­ge­stellt und bespro­chen wer­den. Kurz­um: Vie­len – den mei­sten Neu­erschei­nun­gen – ist das Schick­sal beschie­den, kon­se­quent über­se­hen und igno­riert zu wer­den. Sach­bü­cher haben es beson­ders schwer. Trotz erhel­len­der Welt- und Wirk­lich­keits­er­klä­rung gel­ten sie beim Lese-Publi­kum aus drö­ge, lang­at­mig und mit­un­ter schwer ver­ständ­lich. Ein Vor­ur­teil, dass sich hart­näckig hält, seit es Bücher gibt. Grund genug also, für span­nen­de, kennt­nis- und erkennt­nis­rei­che, gut und ver­ständ­lich geschrie­be­ne Bücher »Rekla­me« zu machen.

Von einem beson­ders auf­klä­ren­den und klu­gen Buch soll hier die Rede sein. Es ist bereits vor zwei Jah­ren erschie­nen, seit­her viel­fach und ein­hel­lig lobend rezen­siert. Titel: Der Dienst­be­trieb ist nicht gestört. Der Rechts­hi­sto­ri­ker Ben­ja­min Lahusen hat es geschrie­ben, ein intel­lek­tu­el­ler Frei­geist, der als Pro­fes­sor Bür­ger­li­ches Recht und Neue­re Rechts­ge­schich­te an der Via­dri­na in Frankfurt/​Oder lehrt. Es geht dar­in um die gera­de­zu unheim­li­chen Kon­ti­nui­tä­ten der deut­schen Justiz zwi­schen 1943 und 1948, als das »Tau­send­jäh­ri­ge Reich« in Schutt und Asche ver­sank und Par­tei, Staat und Volks­ge­mein­schaft den­noch alles taten, im gro­ßen Nie­der­gang auf dem klei­nen »Nor­ma­len« zu behar­ren. Und so lie­fen – kaum beirrt von Bom­ben­krieg, Kapi­tu­la­ti­on und alli­ier­ter Besat­zung – Gerichts­ver­fah­ren vor und nach 1945 ein­fach wei­ter, mit den­sel­ben Akteu­ren, nach den glei­chen Regeln. Ob Nach­bar­schafts­streits um die Kehr­wo­che, klei­ner Dieb­stahl oder uner­laub­ter Her­ren­be­such – der juri­sti­sche All­tags-Dienst­be­trieb muss­te auf­recht­erhal­ten, ein Still­stand der Rechts­pfle­ge unter allen Umstän­den ver­mie­den wer­den. Es galt, ein Justi­ti­um, so der Fach­be­griff für den erzwun­ge­nen »Still­stand der Rechts­pfle­ge«, unbe­dingt zu ver­mei­den. Und so ver­rich­te­ten die NS-Juri­sten ihre Arbeit im Schat­ten der Gewalt, als wäre nichts pas­siert. Bei­spiels­wei­se in Stutt­gart, im Sep­tem­ber 1944: Das Justiz­ge­bäu­de wird dort durch neun Spreng­bom­ben und zahl­rei­che Brand­bom­ben weit­ge­hend zer­stört, doch stolz mel­det der Gene­ral­staats­an­walt, dass bereits am näch­sten Mor­gen »noch in den Rauch­schwa­den (…) eine Rei­he von Straf­ver­hand­lun­gen durch­ge­führt« wur­den. Auch andern­orts wird der Dienst­be­trieb in teils noch bren­nen­den Gebäu­den auf­recht­erhal­ten, selbst unter Artil­le­rie­be­schuss. Gesetz ist Gesetz. Befehl ist Befehl.

Ben­ja­min Lahusen hat sich die Akten zahl­rei­cher Gerich­te aus den Jah­ren vor und nach 1945 ange­se­hen und beschreibt col­la­ge­ar­tig, wie weder »End­kampf« noch staat­li­cher Zusam­men­bruch den juri­sti­schen Dienst­be­trieb unter­bre­chen konn­ten. Trotz »tota­lem Krieg« blieb im Grun­de alles beim Alten. Auf das juri­sti­sche Per­so­nal war wei­ter­hin Ver­lass: Pflicht­er­fül­lung, Gehor­sam und vol­le Ein­satz­be­reit­schaft garan­tier­ten einen oft impro­vi­sier­ten, den­noch halb­wegs geord­ne­ten Dienst­be­trieb. Bis zum düste­ren Ende.

Mai 1945: Schuld, Schutt und Scham. Wer war Täter, wer nur Mit­läu­fer? Ein Volk, das sich als Ver­lie­rer fühl­te, aber nicht unbe­dingt als schul­dig. Auch die Juri­sten woll­ten die gro­ße Selbst-Rei­ni­gung, die »Ent-Nazi­fi­zie­rung«, am lieb­sten in Eigen­re­gie. Gab es nicht »anstän­di­ge« und »unan­stän­di­ge« Nazi-Juri­sten? Lahus­ens Buch zeigt klar, dass von einem Justi­ti­um oder einer »Stun­de Null« in Bezug auf die deut­sche Justiz nicht die Rede sein kann. In der Justiz­ge­schich­te wird das Sche­ma des Vor­her-Nach­her all­zu gern bemüht. Auf der einen Sei­te die Aus­wüch­se der NS-Justiz – Volks­ge­richts­hof, Son­der­ge­rich­te, Mili­tär­ge­rich­te, Stand­ge­rich­te – auf der ande­ren Sei­te die auf­rech­ten, unbe­la­ste­ten Juri­sten, die nun in der deut­schen Rui­nen­land­schaft für den Auf­bau einer rechts­staat­li­chen Justiz sor­gen soll­ten. Es ist eine der Legen­den der Nach­kriegs­zeit, eine Lebens­lü­ge, die noch heu­te kon­ser­viert wird.

Rich­ter und Staats­an­wäl­te, die bis 1945 im Justiz­dienst gestan­den hat­ten, kehr­ten in die Justiz zurück. Man stör­te sich offen­bar nicht dar­an, dass selbst schwer­be­la­ste­te ehe­ma­li­ge Volks­ge­richts­hof­rich­ter jetzt wie­der Recht spra­chen, häu­fig in her­aus­ra­gen­den Posi­tio­nen: Bei­spiels­wei­se Dr. Paul Rei­mers, Rich­ter am Volks­ge­richts­hof, Mit­wir­kung an 124 Todes­ur­tei­len, und Otto Rah­mey­er, Anklä­ger am Volks­ge­richts­hof, Mit­wir­kung an min­de­stens 78 Todes­ur­tei­len. Die bei­den Hin­rich­ter brach­ten es bis zum Land­ge­richts­rat in Ravens­burg, wo sie sich bis 1963 erneut für die Rechts­kul­tur ver­dient machen durften.

Nach 1945 muss­ten die NS-Todes­rich­ter nichts befürch­ten. Im Gegen­teil: Bei­na­he in allen Ver­fah­ren gegen die Nazi-Justiz durf­ten die Ange­klag­ten mit beson­de­rem Fein­ge­fühl und Ver­ständ­nis ihrer Zunft­kol­le­gen rech­nen. Kaum ein Urteil war der Nach­kriegs­ju­stiz ober­fläch­lich und bar­ba­risch genug, als das es nicht doch Grün­de dafür gab, dass »damals anzu­wen­den­de Recht« zu legi­ti­mie­ren. Die ver­hin­der­ten Ermitt­lun­gen, das groß­zü­gi­ge Ver­ständ­nis, die laxen Urtei­le, die zahl­lo­sen Frei­sprü­che – das alles war cha­rak­te­ri­stisch für die Nach­kriegs­ju­stiz, wenn es um die Tätig­keit der NS-Juri­sten ging. Die For­mel des »man­geln­den Unrechts­be­wusst­seins« wur­de für die ehe­ma­li­gen natio­nal­so­zia­li­sti­schen »Rechts­wah­rer« zum Blan­ko­schein. Auf die Soli­da­ri­tät ihrer Rich­ter­kol­le­gen konn­ten sie ohne­hin zäh­len, ein aus­ge­präg­ter Korps­geist garan­tier­te dafür. Und deren Fried­fer­tig­keit fand durch­aus die Zustim­mung der mei­sten Deut­schen. Die Justiz gab sich inso­fern durch­aus volks­nah. Das Aus­blei­ben der straf­recht­li­chen Süh­ne für rich­ter­li­che Ver­bre­chen war nur Teil des gro­ßen kol­lek­ti­ven Ver­drän­gungs­vor­gangs. Die Zeit der Inte­gra­ti­on der Justiz-Täter.

Lahusen doku­men­tiert in sei­nem Buch einen exem­pla­ri­schen, ganz »nor­ma­len« Kar­rie­re-Weg eines NS-Rich­ters. Hans Keut­gen (1912 – 1999), der gegen Kriegs­en­de als letz­ter Rich­ter des Son­der­ge­richts Aachen amtier­te – und nun naht­los sei­ne Kar­rie­re fort­setz­te. Wie vie­le ande­re bela­ste­te Juri­sten wur­de er schon kurz nach dem Kriegs­en­de reak­ti­viert. Obwohl nach­weis­lich an Todes­ur­tei­len betei­ligt, ließ die bri­ti­sche Mili­tär­re­gie­rung ihn bereits im August 1945 erneut als Rich­ter zu. Eine 1965 erho­be­ne Straf­an­zei­ge eines NS-Ver­folg­ten wur­de vom Ober­lan­des­ge­richt Köln ohne wei­te­re Ermitt­lun­gen ein­ge­stellt. Und als ob dies nicht schon genug gewe­sen wäre, erhielt der frü­he­re NS-Rich­ter kurz nach Kriegs­en­de für eine zeit­wei­li­ge Ver­set­zung nach Baut­zen und Umge­bung eine »Tren­nungs­ent­schä­di­gung« von knapp 1.000 Reichs­mark aus­ge­zahlt. In den 1970er Jah­ren folg­te dann eine ent­spre­chend ange­pass­te Pen­si­on – die auch der Mehr­zahl aller ehe­ma­li­gen NS-Rich­tern aus­ge­zahlt wur­de. Keut­gen war kein Ein­zel­fall. Er war die Regel. Die »Stun­de Null« – auch das beschreibt und belegt Lahusen umfas­send – jeden­falls eine Legen­de. Ganz nach dem Recht­fer­ti­gungs-Mot­to von Hans Fil­bin­ger, »Was damals Recht wahr, kann heu­te nicht Unrecht sein«, ein Mann, der als Mili­tär­rich­ter in den letz­ten Kriegs­ta­gen an Todes­ur­tei­len betei­ligt war und es den­noch als spä­te­rer CDU-Poli­ti­ker zum Mini­ster­prä­si­den­ten eines Bun­des­lan­des brin­gen konnte.

Am Ende sei­nes Buches bilan­ziert Lahusen nüch­tern: »Die Bana­li­tät des juri­sti­schen Dienst­be­triebs voll­zog sich inmit­ten der deut­schen Kol­lek­tiv­ra­se­rei, neben Kon­zen­tra­ti­ons­la­gern, Todes­mär­schen, auch neben Bom­ben­krieg, Volks­turm, Besat­zung, Flucht.« Und er fragt: »Ist das nun der Gip­fel der Zivi­li­sa­ti­on oder ihre letz­te Per­ver­si­on?« Nach der Lek­tü­re ist man geneigt zu ant­wor­ten: Bei­des! Zu wün­schen bleibt in jedem Fall, dass Lahus­ens ein­dring­li­ches, erhel­len­des und span­nend geschrie­be­nes Buch eine erwei­ter­te Leser­schaft fin­det. Ein gün­sti­ge Taschen­buch­aus­ga­be ist überfällig.

 Ben­ja­min Lahusen: Der Dienst­be­trieb ist nicht gestört. Die Deut­schen und ihre Justiz 1943-1948, C.H. Beck 2022, 380 S., 34 €.