Skip to content

Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

Menu
Menu

KZ-Sekretärin vor Gericht

Eher geht das sprich­wört­li­che Kamel durch ein Nadel­öhr, als dass die Justiz zuge­ben wür­de, dass ihr Ver­hal­ten oft schwer nach­zu­voll­zie­hen ist. Nach dem Frei­spruch für die Nazi-Mör­der in der Robe und vie­len mil­den Urtei­len gegen Betei­lig­te an KZ-Ver­bre­chen soll jetzt eine 95 Jah­re alte ehe­ma­li­ge KZ-Sekre­tä­rin vor Gericht gestellt wer­den. Die Staats­an­walt­schaft wirft ihr Bei­hil­fe zum Mord in mehr als 10 000 Fäl­len vor. Statt­fin­den soll der Pro­zess wegen ihrer dama­li­gen Jugend­lich­keit vor einer Jugendstrafkammer.

Mir dreht sich der Magen um, wenn ich dar­an den­ke, mit wel­cher Begrün­dung der Bun­des­ge­richts­hof als letz­te Instanz im Ausch­witz-Pro­zess sich vor Leu­te gestellt hat, die wegen ihrer Mit­ver­ant­wor­tung am Mas­sen­mord zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den soll­ten. Nicht jeder, so argu­men­tier­te er damals, der in das Ver­nich­tungs­pro­gramm ein­ge­glie­dert gewe­sen und dort »irgend­wie anläss­lich die­ses Pro­gramms tätig« gewor­den sei, sei objek­tiv an den Mor­den betei­ligt gewe­sen »und für alles Gesche­he­ne ver­ant­wort­lich«. Mit die­ser Begrün­dung bestä­tig­te er den Frei­spruch eines der Angeklagten.

Ver­geb­lich hat­te der hes­si­sche Gene­ral­staats­an­walt Fritz Bau­er als Initia­tor des Ausch­witz-Pro­zes­ses ver­sucht, die­se Denk­wei­se zu über­win­den. Nicht weil ihm dar­an lag, mög­lichst vie­le Schul­di­ge hin­ter Git­ter zu brin­gen, son­dern weil er dem deut­schen Volk vor Augen füh­ren woll­te, wohin blin­der Gehor­sam und Mit­läu­fer­tum füh­ren. Er ver­lang­te am Schluss der Beweis­auf­nah­me vom Gericht, es möge die Ange­klag­ten dar­auf hin­wei­sen, dass in ihrer Anwe­sen­heit in Ausch­witz eine »natür­li­che Hand­lungs­ein­heit gemäß § 73 StGB gese­hen wer­den kann, die sich recht­lich, je nach den sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen, als psy­chi­sche Mit­tä­ter­schaft« qualifiziere.

Die Ver­tre­ter der Ankla­ge kamen damit im Pro­zess nicht durch. Aber­tau­sen­de Nazi­ver­bre­chen blie­ben in der Fol­ge­zeit unge­sühnt. Den Rest besorg­te ein ehe­ma­li­ger Nazi­rich­ter als hoch­ran­gi­ger Mit­ar­bei­ter im Bun­des­ju­stiz­mi­ni­ste­ri­um mit einer im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (!) von 1968 ver­steck­ten Ver­jäh­rungs­re­ge­lung, der die Abge­ord­ne­ten des Bun­des­ta­ges, zu ihrer Schan­de sei es gesagt, ihren Segen gaben. Vier Jahr­zehn­te spä­ter däm­mer­te es einer nach­ge­wach­se­nen Juri­sten­ge­ne­ra­ti­on, dass da etwas zu berei­ni­gen war. So kam es im Wider­spruch zur bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zu dem Pro­zess gegen den ehe­ma­li­gen KZ-Wach­mann im Ver­nich­tungs­la­ger Sobi­bor, Dem­jan­juk, der 2011 ohne den Nach­weis einer kon­kre­ten Tötungs­hand­lung wegen Bei­hil­fe zum Mord in mehr als 28 000 Fäl­len zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt wur­de. Ähn­lich erging es dem soge­nann­ten Buch­hal­ter von Ausch­witz, Grö­ning, der dort als 18jähriger SS-Ange­hö­ri­ger die Ver­mö­gens­wer­te der ermor­de­ten Opfer regi­striert hat. Er wur­de wegen Bei­hil­fe zum Mord in 300 000 Fäl­len zu einer Gefäng­nis­stra­fe von vier Jah­ren verurteilt.

Nun soll sich nach dem Wil­len der Staats­an­walt­schaft also eine 96 Jah­re alte ehe­ma­li­ge Sekre­tä­rin im Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger Stutt­hof vor Gericht ver­ant­wor­ten. Der Frau wird vor­ge­wor­fen, die Tötungs­ma­schi­ne­rie der Nazis unter­stützt zu haben. Ihr Arbeits­platz in der Kom­man­dan­tur lag direkt am Haupt­ein­gang. Trotz­dem will sie von den Mord­ta­ten im Lager erst nach dem Krieg erfah­ren haben.

Die Staats­an­walt­schaft argu­men­tiert, wie Fritz Bau­er argu­men­tiert hat. Er sag­te: »Wer an die­ser Mord­ma­schi­ne han­tier­te, wur­de der Mit­wir­kung am Mor­de schul­dig, was immer er tat.« Ob sich das Land­ge­richt Itze­hoe die­ser Mei­nung anschließt, bleibt abzu­war­ten. Es muss nun prü­fen, ob es die Ankla­ge zulässt. Eine Zei­tung führ­te das Ver­fah­ren gegen die KZ-Sekre­tä­rin auf eine neue Rechts­auf­fas­sung zurück. Die­sen Gedan­ken hat der Bun­des­ge­richts­hof jedoch bei der Bestä­ti­gung des Urteils gegen Grö­ning weit von sich gewie­sen. Die dar­in nie­der­ge­leg­te Rechts­au­fassung ste­he »nicht im Wider­spruch zur Recht­spre­chung ande­rer Sena­te des Bun­des­ge­richts­ho­fes«, heißt es in dem ent­spre­chen­den Beschluss vom 20. Novem­ber 2016.

Bei dem Ver­fah­ren in Itze­hoe geht es nicht in erster Linie dar­um, Schuld zu süh­nen und den Hin­ter­blie­be­nen Genug­tu­ung zu ver­schaf­fen, son­dern um die Erin­ne­rung an ein Gesche­hen, an des­sen Beginn Hass und Het­ze stan­den und das mit der fabrik­mä­ßi­gen Ermor­dung von Men­schen ende­te. Das Wis­sen dar­um darf nie ver­blas­sen; es immu­ni­siert gegen die Nazi­pa­ro­len von heute.