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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Hartz IV und kein Ende?

Das im Volks­mund »Hartz IV« genann­te Vier­te Gesetz für moder­ne Dienst­lei­stun­gen am Arbeits­markt exi­stiert am 1. Janu­ar 2020 bereits seit 15 Jah­ren. Es bil­de­te das Herz­stück der Agen­da 2010 von Bun­des­kanz­ler Ger­hard Schrö­der, die das seit mehr als 130 Jah­ren in Deutsch­land bestehen­de Sozi­al­sy­stem tief­grei­fend ver­än­dert hat. Zwar ist das Reform­werk bereits zehn­mal novel­liert, von sei­nen Urhe­bern, SPD und Bünd­nis 90/​Grüne, aller­dings nie prin­zi­pi­ell in Fra­ge gestellt wor­den. Erst im Spät­herbst 2018 wur­de Hartz IV zum Gegen­stand einer brei­ten öffent­li­chen Dis­kus­si­on, in der auch maß­geb­li­che Repräsentant(inn)en bei­der Par­tei­en nach sei­ner grund­le­gen­den Revi­si­on riefen.

Regie­rungs­of­fi­zi­ell die­nen alle Hartz-Geset­ze bis heu­te dem Ziel, mehr (Langzeit-)Erwerbslose schnel­ler zu ver­mit­teln; in Wahr­heit soll­te der Druck auf Erwerbs­lo­se wie auf Beschäf­tig­te erhöht, die Ren­ta­bi­li­tät der hie­si­gen Kon­zer­ne gestei­gert und der »Stand­ort D« durch eine poli­tisch abge­si­cher­te Lohn­dum­ping-Stra­te­gie noch kon­kur­renz­fä­hi­ger gemacht wer­den. So gese­hen ermög­lich­ten die Hartz-Geset­ze einen Drei­fach­erfolg der Kapitalseite:

Erstens wur­den die Erwerbs­lo­sen mehr als bis­her drang­sa­liert, Beleg­schaf­ten, Betriebs­rä­te und Gewerk­schaf­ten noch stär­ker dis­zi­pli­niert sowie pre­kä­re Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se ermög­licht, was den Unter­neh­mern höhe­re Gewin­ne ver­schafft hat.

Zwei­tens wur­de die gro­ße Bevöl­ke­rungs­mehr­heit genau dar­über hin­weg­ge­täuscht, indem man ihr den Ein­druck ver­mit­tel­te, es gehe bei den »Agenda«-Reformen um die Bekämp­fung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit.

Drit­tens wur­de die mehr oder weni­ger zufäl­li­ge zeit­li­che Koin­zi­denz zwi­schen dem Abschluss des Reform­pro­zes­ses und dem bald dar­auf ein­set­zen­den Kon­junk­tur­auf­schwung zu einer Kau­sal­be­zie­hung umge­deu­tet und als sol­che durch eine geschick­te Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­beit im All­tags­be­wusst­sein der Bürger/​innen verankert.

Durch die (Teil-)Privatisierung bezie­hungs­wei­se Effek­ti­vie­rung der Arbeits­ver­mitt­lung und Kür­zung der Lei­stun­gen für Erwerbs­lo­se, wie sie das Hartz-Kon­zept ent­hielt, hoff­te man, die Aus­ga­ben des Staa­tes und die »Lohn­ne­ben­ko­sten« der Unter­neh­men sen­ken zu kön­nen. In Wirk­lich­keit waren die Ver­wal­tungs­ko­sten der Job­cen­ter nie höher als heu­te, und sie über­stei­gen mitt­ler­wei­le sogar erheb­lich den Betrag, der für die Wie­der­ein­glie­de­rung von Lang­zeit­er­werbs­lo­sen aus­ge­ge­ben wird. Statt neue Stel­len zu schaf­fen, spal­te­ten etli­che Fir­men bis­he­ri­ge Voll- und Teil­zeit­ar­beits­plät­ze in meh­re­re gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se auf und bela­ste­ten durch weg­fal­len­de Bei­trä­ge die Sozi­al­ver­si­che­run­gen zusätzlich.

Mehr als zwei Drit­tel der offi­zi­ell regi­strier­ten Arbeits­lo­sen befin­den sich heu­te im Hartz-IV-Bezug und bloß noch ein knap­pes Drit­tel im Ver­si­che­rungs­sy­stem. Immer mehr Erwerbs­lo­se erhal­ten nie Arbeits­lo­sen­geld (I), son­dern fal­len gleich in Hartz IV. Ent­ge­gen den Pro­gno­sen der Arbeits­markt­re­for­mer von SPD und Bünd­nis­grü­nen ist die Ver­weil­dau­er im Arbeits­lo­sen­geld-II-Bezug gegen­über der Ver­weil­dau­er im Arbeits­lo­sen­hil­fe-Bezug und sogar der Ver­weil­dau­er von Erwerbs­fä­hi­gen im frü­he­ren Sozi­al­hil­fe-Bezug ange­stie­gen. Hartz IV taugt eben kei­nes­wegs als Sprung­brett in den regu­lä­ren Arbeits­markt, son­dern hat sich als Zwangs­sy­stem ent­puppt, aus dem die Betrof­fe­nen oft jah­re­lang, manch­mal sogar nie mehr her­aus­fin­den, weil sie einer sozia­len Abwärts­spi­ra­le unter­lie­gen, stig­ma­ti­siert und gesell­schaft­lich aus­ge­grenzt wer­den. Immer noch müs­sen in West­deutsch­land 40 Pro­zent und in Ost­deutsch­land fast die Hälf­te der Lei­stungs­be­rech­tig­ten vier Jah­re oder län­ger unter­stützt werden.

Zu den tra­gen­den Säu­len von Hartz IV gehör­ten neben den viel zu nied­ri­gen Regel­sät­zen, den ver­schärf­ten Zumut­bar­keits­re­ge­lun­gen und dem Weg­fall des Berufs- und Qua­li­fi­ka­ti­ons­schut­zes har­te Sank­tio­nen, die bis zum Ent­zug der Geld­lei­stung und der Wei­ge­rung des Job­cen­ters reich­ten, Miet- und Heiz­ko­sten zu über­neh­men. Unter-25-Jäh­ri­gen droh­te die­ser Ver­lust ihrer mate­ri­el­len Exi­stenz­grund­la­gen schon bei der zwei­ten Pflicht­ver­let­zung, also wenn ein jun­ger Lei­stungs­be­zie­her einen 1-Euro-Job nicht ange­tre­ten und ein Bewer­bungs­trai­ning abge­bro­chen hatte.

Die Karls­ru­her Richter/​innen erklär­ten in ihrem am 5. Novem­ber 2019 ver­kün­de­ten Urteil (Az.: 1 BvL 7/​16) den völ­li­gen Ent­zug der Hartz-IV-Lei­stun­gen und den Weg­fall der Über­nah­me von Unter­kunfts­ko­sten für grund­ge­setz­wid­rig, ohne die Sank­tio­nen gene­rell zu ver­wer­fen. Das hät­te nach Art eines Domi­no­ef­fekts auch leicht zum Kol­laps des Hartz-IV-Systems füh­ren kön­nen, denn nur durch die Sank­tio­nen kommt der Druck auf die Arbeits­lo­sen­geld-II-Bezie­her/in­nen voll zur Wir­kung. Kür­zun­gen der Regel­be­dar­fe, die über 30 Pro­zent hin­aus­ge­hen, erklär­te der Erste Senat als zu mas­si­ven Ein­griff in das men­schen­wür­di­ge Exi­stenz­mi­ni­mum mit sofor­ti­ger Wir­kung für ver­fas­sungs­wid­rig. Der will­kür­li­chen Ver­nich­tung von Exi­sten­zen wur­de damit ein Rie­gel vor­ge­scho­ben. Außer­dem hat Karls­ru­he die star­re Dau­er der Sank­tio­nen (drei Mona­te, selbst wenn der Betrof­fe­ne inzwi­schen sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nach­kommt) ver­wor­fen, sich für Här­te­fall­re­ge­lun­gen aus­ge­spro­chen und den Job­cen­tern einen grö­ße­ren Ermes­sens­spiel­raum bei der Ver­hän­gung von Sank­tio­nen eingeräumt.

Will man »nicht hin­ter Hartz IV zurück«, also kei­ne Lohn­er­satz­lei­stung wie die Arbeits­lo­sen­hil­fe ein­füh­ren, muss der Lebens­stan­dard von Lang­zeit­er­werbs­lo­sen durch ein im Extrem­fall bis zur Ren­te gezahl­tes Arbeits­lo­sen­geld (I) gesi­chert wer­den, des­sen Höhe sich gleich­falls nach dem letz­ten Net­to­ent­gelt rich­tet. Anspruchs­be­rech­tigt müss­te sein, wer eine bestimm­te Min­dest­ver­si­che­rungs­dau­er auf­weist. Nicht bloß muss die Bezugs­dau­er des Arbeits­lo­sen­gel­des (I) ver­län­gert wer­den, viel­mehr auch die Rah­men­frist, wäh­rend die Anwart­schafts­zeit ver­kürzt wer­den soll­te, um bei einer gro­ßen Zahl der Erwerbs­lo­sen den sofor­ti­gen Fall in die Grund­si­che­rung zu ver­hin­dern. Außer­dem könn­ten der Kin­der­zu­schlag und das Wohn­geld als die dem Grund­si­che­rungs­sy­stem vor­ge­la­ger­ten Sozi­al­lei­stun­gen aus­ge­baut werden.

Berufs- und Qua­li­fi­ka­ti­ons­schutz müss­ten wie­der­her­ge­stellt, die Zumut­bar­keits­re­ge­lun­gen von Hartz IV ent­schärft wer­den. Nie­mand darf mehr genö­tigt wer­den, schlech­te­re Arbeits­be­din­gun­gen und einen nied­ri­ge­ren Lohn zu akzep­tie­ren. Das dem Für­sor­ge­recht ent­lehn­te Kon­strukt der Bedarfs­ge­mein­schaft muss rück­ab­ge­wickelt wer­den, weil es die Ein­kom­men nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) nicht zum Unter­halt ver­pflich­te­ter Mitbewohner/​innen berück­sich­tigt und Job­cen­ter zur Schnüf­fe­lei im Hin­blick auf die intim­sten Bezie­hun­gen verführt.

Beson­ders kin­der­rei­che Fami­li­en lei­den dar­un­ter, dass mit dem Inkraft­tre­ten von Hartz IV die wie­der­keh­ren­den ein­ma­li­gen Lei­stun­gen, etwa für die Repa­ra­tur einer Wasch­ma­schi­ne und die Anschaf­fung eines Fahr­ra­des oder eines neu­en Win­ter­man­tels für schnell gewach­se­ne Kin­der, weg­ge­fal­len sind. Bes­ser als eine Pau­scha­lie­rung fast aller Lei­stun­gen wäre die Wie­der­ein­füh­rung sol­cher Bei­hil­fen geeig­net, bedürf­ti­gen Eltern und ihren Kin­dern zu helfen.

Ziel muss eine sozia­le Grund­si­che­rung sein, die den Namen im Unter­schied zu Hartz IV wirk­lich ver­dient, weil sie armuts­fest, bedarfs­deckend und repres­si­ons­frei ist. Armuts­fest wäre eine sol­che Min­dest­si­che­rung unter der Vor­aus­set­zung, dass ihr Zahl­be­trag zusam­men mit den Miet- und Heiz­ko­sten, die nicht pau­scha­liert wer­den dür­fen, zumin­dest im Bun­des­durch­schnitt über der Armuts(risiko)schwelle der Euro­päi­schen Uni­on läge: Das sind für einen Allein­ste­hen­den 1.000 Euro. Bedarfs­deckend zu sein heißt bei der sozia­len Min­dest­si­che­rung, dass spe­zi­fi­sche Bedar­fe, etwa im Fall von Behin­de­run­gen und ver­gleich­ba­ren Beein­träch­ti­gun­gen, gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Schließ­lich soll­te die sozia­le Min­dest­si­che­rung ohne Sank­tio­nen aus­kom­men, wenn­gleich eine mora­li­sche Ver­pflich­tung fort­be­steht, dass sei­nen Lebens­un­ter­halt selbst bestrei­tet, wer gesund­heit­lich, psy­chisch und auf­grund sei­ner beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on in der Lage ist, Erwerbs­ar­beit zu leisten.

Prof. Dr. Chri­stoph But­ter­weg­ge lehr­te bis 2016 Poli­tik­wis­sen­schaft an der Uni­ver­si­tät zu Köln. Zum The­ma hat er das Buch »Hartz IV und die Fol­gen« (Beltz Juven­ta, 3. Aufl. Weinheim/​Basel 2018, 284 Sei­ten, 19,95 €) ver­öf­fent­licht. Im sel­ben Ver­lag ist soeben sein Buch »Die zer­ris­se­ne Repu­blik. Wirt­schaft­li­che, sozia­le und poli­ti­sche Ungleich­heit in Deutsch­land« (414 Sei­ten, 24,95 €) erschienen.