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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Ein unerschrockener Herausgeber

Carl von Ossietzky, des­sen Name untrenn­bar mit dem der Wochen­schrift Die Weltbühne ver­bun­den ist, war wohl der bekann­te­ste Pazi­fist in der Wei­ma­rer Repu­blik. So über­rascht es nicht, dass der muti­ge Jour­na­list und Redak­teur auf­grund eines kri­ti­schen Arti­kels unter der Über­schrift »Win­di­ges aus der deut­schen Luft­fahrt«, der sich mit dem Bestehen einer mili­tä­ri­schen Abtei­lung bei der Deut­schen Ver­suchs­an­stalt für Luft­fahrt beschäf­tig­te, Ärger mit der Justiz bekam. Der Bei­trag erschien im März 1929 in der Weltbühne und stamm­te von dem Autor Wal­ter Krei­ser, der ihn unter dem Pseud­onym Heinz Jäger ver­öf­fent­licht hat­te. Ossietzky war zu dem Zeit­punkt Her­aus­ge­ber und Lei­ter der Zeit­schrift. Der deut­sche Staat hat­te sich bereits Mit­te 1919 in Ver­sailles ver­trag­lich ver­pflich­tet, kei­nen mili­tä­ri­schen Flug­dienst zu errich­ten, wor­an man sich aller­dings nicht hielt. Im Gehei­men wur­de das Ver­bot unter­lau­fen. Vor allem die soge­nann­te Schwar­ze Reichs­wehr hat­te hier­an einen wesent­li­chen Anteil. Der Arti­kel ent­hüll­te die­se Tat­sa­che und mach­te auf die Ille­ga­li­tät der Abtei­lung »M« aufmerksam.

Der Bei­trag stütz­te sich auf das Pro­to­koll der 312. Sit­zung des Aus­schus­ses für den Reichs­haus­halt vom 3. Febru­ar 1928. Das Pro­to­koll war dem Autor zugäng­lich. Das hin­der­te aller­dings den Ober­reichs­an­walt beim Reichs­ge­richt nicht, Ermitt­lun­gen gegen Krei­ser und Ossietzky ein­zu­lei­ten und den Vor­wurf des Lan­des­ver­rats sowie des Ver­ra­tes mili­tä­ri­scher Geheim­nis­se zu erhe­ben. Die Woh­nun­gen bei­der Beschul­dig­ter wie auch die Redak­ti­ons­räu­me wur­den durch­sucht. Den­noch ver­hielt man sich in Bezug auf eine Pro­zess­durch­füh­rung zunächst noch zurück­hal­tend. Es galt vor allem abzu­wä­gen, wel­che außen­po­li­ti­schen Kon­se­quen­zen droh­ten und wie die mili­tä­ri­schen Inter­es­sen gefähr­det wer­den könn­ten. Des­halb wur­de erst am 30. März 1931 Ankla­ge gegen bei­de Beschul­dig­ten erho­ben. Feder­füh­rend war dabei der Reichs­an­walt Paul Jor­ns, der 1919 als Ermitt­lungs­rich­ter die Mor­de an Karl Lieb­knecht und Rosa Luxem­burg unter­su­chen soll­te, aber statt­des­sen alles unter­nahm, um die Mör­der vor Ver­fol­gung zu schüt­zen. Das ent­hüll­te 1928 maß­geb­lich der Jour­na­list Joseph Born­stein in der Zeit­schrift Das Tage­buch. Ihn ver­such­te man durch Kri­mi­na­li­sie­rung mund­tot zu machen und die Wahr­heit zu unter­drücken. Der bekann­te Straf­ver­tei­di­ger Paul Levi ver­trat damals Bornstein.

Im Pro­zess gegen Carl von Ossietzky und sei­nen Autor Krei­ser waren es unter ande­rem die in der Wei­ma­rer Repu­blik nam­haf­ten Rechts­an­wäl­te Max Als­berg und Kurt Rosen­feld, die nach besten Kräf­ten ver­such­ten, deut­lich zu machen, dass die Offen­ba­rung eines völ­ker­rechts­wid­ri­gen Zustan­des nicht straf­bar sein kann und auch nicht dem Deut­schen Reich scha­de. Haupt­ver­hand­lungs­auf­takt soll­te eigent­lich der 8. Mai 1931 sein. Das Ver­fah­ren muss­te jedoch auf­grund ver­schie­de­ner Umstän­de aus­ge­setzt wer­den und begann letzt­lich am 17. Novem­ber mit einer Fort­set­zungs­ver­hand­lung, die zwei Tage spä­ter statt­fand. Die Urteils­ver­kün­dung erfolg­te am 23. Novem­ber des­sel­ben Jah­res. Der vier­te Straf­se­nat des Reichs­ge­richts ver­ur­teil­te Ossietzky und Krei­ser wegen des Ver­rats mili­tä­ri­scher Geheim­nis­se jeweils zu einem Jahr und sechs Mona­ten Gefängnis.

Die in der Haupt­ver­hand­lung gehör­ten mini­ste­ri­el­len Zeu­gen bekun­de­ten eine angeb­li­che Geheim­hal­tungs­not­wen­dig­keit der in dem Arti­kel zutref­fend wie­der­ge­ge­be­nen Tat­sa­chen. Die zahl­reich von der Ver­tei­di­gung benann­ten Zeu­gen wur­den alle durch den Senat nicht gehört. Der Pro­zess fand unter Aus­schluss der Öffent­lich­keit statt wegen einer angeb­li­chen Gefähr­dungs­la­ge bezüg­lich der staat­li­chen Sicher­heit. Ganz offen­sicht­lich befürch­te­te man durch eine Bericht­erstat­tung über den Ver­lauf des Pro­zes­ses eine Wei­ter­ver­brei­tung des Skan­dals. Carl von Ossietzky hat­te dem Gericht bereits zu Beginn des Ver­fah­rens mit­ge­teilt, dass er seit 1912 über­zeug­ter Pazi­fist sei und der Deut­schen Frie­dens­ge­sell­schaft ange­hö­re. Man kann sich des Ein­drucks nicht erweh­ren, dass ihm gera­der die­ser Pazi­fis­mus straf­er­schwe­rend ange­la­stet wur­de. In den Jah­ren 1927/​28 war Ossietzky bereits mehr­fach wegen Belei­di­gung unter ande­rem von Offi­zie­ren und Mann­schaf­ten des Kreu­zers »Ham­burg« und angeb­li­cher Ver­stö­ße gegen das Pres­se­ge­setz durch Ber­li­ner Gerich­te bestraft worden.

Das Reichs­ge­richt war offen­sicht­lich nun der Auf­fas­sung, dass die Treue zum eige­nen Staat über allem steht und selbst die Nicht­ein­hal­tung völ­ker­recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen davon nicht ent­bin­den kön­ne. Mili­tä­ri­sche Bericht­erstat­tung soll­te nicht gedul­det und des­halb auch unter­drückt wer­den. Da aber selbst das Urteil geheim blei­ben soll­te, konn­te man weder auf eine abschrecken­de Wir­kung auf ande­re Jour­na­li­sten noch auf pro­pa­gan­di­sti­sche Erfol­ge set­zen. Unge­ach­tet des­sen kann man davon aus­ge­hen, dass in Pres­se­krei­sen der Wei­ma­rer Repu­blik sich sehr wohl her­um­sprach, wie mit muti­gen Jour­na­li­sten umge­gan­gen wur­de. Dies umso mehr, weil die Stra­fe gegen Krei­ser und Ossietzky hoch aus­fiel. Bei­de erhiel­ten des­halb aus ver­schie­de­nen fort­schritt­li­chen Krei­sen Soli­da­ri­täts­be­kun­dun­gen, und es hagel­te Pro­te­ste. Trotz­dem muss­te Carl von Ossietzky sich ein hal­bes Jahr nach der Urteils­ver­kün­dung zur Straf­ver­bü­ßung ein­fin­den und blieb bis kurz vor Weih­nach­ten 1932 in Haft. Eine Amne­stie kam ihm bei der vor­zei­ti­gen Haft­ent­las­sung zugute.

Sein muti­ges Ein­tre­ten blieb in Erin­ne­rung, lei­der auch bei den Nazis, die ihn schon am 28. Febru­ar 1933 ver­haf­te­ten und ins KZ Son­nen­burg ver­brach­ten. Von dort kam er dann in das KZ Ester­we­gen. Als ihm 1935 der Frie­dens­no­bel­preis ver­lie­hen wur­de, durf­te er nicht nach Oslo fah­ren, um die Aus­zeich­nung in Emp­fang zu neh­men. An den Fol­gen der Haft starb er am 4. Mai 1938 in einem Kran­ken­haus. Sein Lebens­werk bleibt bei allen auf­rech­ten Demo­kra­ten unver­ges­sen. Wir ehren ihn, auch weil er Vor­bild für vie­le ande­re gewe­sen ist.

Als sich 1962 die auf­grund eines Arti­kels zum NATO-Manö­ver Fallex 62 in die Geschich­te der Bun­des­re­pu­blik ein­ge­gan­ge­ne »Spie­gel-Affä­re« ereig­ne­te, konn­te man deut­li­che Par­al­le­len erken­nen. Auch hier wur­de dem Jour­na­li­sten, der den Bei­trag schrieb, und dem Her­aus­ge­ber »Lan­des­ver­rat« vor­ge­wor­fen. Beson­ders Ade­nau­er stell­te die­se Behaup­tung im Par­la­ment auf – noch bevor durch eine Ent­schei­dung eines Gerichts ver­bind­li­che Fest­stel­lun­gen getrof­fen wor­den waren. Die Vor­ver­ur­tei­lung mach­te deut­lich, wie staat­li­cher­seits noch immer emp­find­lich auf kri­ti­sche Bericht­erstat­tung reagiert wird, vor allem wenn es um den mili­tä­ri­schen Bereich geht. Der Aus­gang der Ereig­nis­se ist bekannt. Auch wenn seit­her der Frei­raum für Jour­na­li­sten in der BRD nicht mehr auf die­se Wei­se ein­ge­engt wer­den konn­te, war aber spä­ter­hin auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne zu beob­ach­ten, wie ande­re Jour­na­li­sten, die über bri­san­te Fra­gen und vor der Bevöl­ke­rung geheim gehal­te­ne Tat­sa­chen berich­te­ten, mit straf­recht­li­chen Mit­teln ver­folgt wur­den, auch um Nach­ah­mer ein­zu­schüch­tern. Heu­te ist ein so muti­ges Auf­tre­ten im Sin­ne von Ossietzky oft mit dem Begriff »Whist­le­b­lower« verbunden.

Das Urteil aus dem Jahr 1931 steht bis heu­te hef­tig in der Kri­tik. Die Toch­ter Ossietz­kys bemüh­te sich im Früh­jahr 1990 um ein Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren. Mit der Sache war das Ber­li­ner Kam­mer­ge­richt befasst. Dazu bedarf es min­de­stens eines der im Gesetz genann­ten Wie­der­auf­nah­me­grün­de, zum Bei­spiel auch neue Beweis­mit­tel, die im dama­li­gen Ver­fah­ren noch nicht exi­stent waren. Es wur­den des­halb zwei Gut­ach­ten von Sach­ver­stän­di­gen ein­ge­reicht zum Beweis für die Tat­sa­che, dass zumin­dest die fran­zö­si­sche Armee bereits bestens über die Exi­stenz und die ille­ga­len Machen­schaf­ten der Reichs­wehr in Kennt­nis war, längst bevor der Bei­trag in der Weltbühne damals erschien. Außer­dem konn­te nicht alles als geheim ein­ge­stuft werden.

Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren sind in der Pra­xis lei­der sel­ten erfolg­reich. Die Justiz wehrt sich mit allen Kräf­ten gegen ein ein­mal rechts­kräf­tig gewor­de­nes Urteil, selbst wenn es aus einer ande­ren geschicht­li­chen Epo­che stammt. Im Som­mer 1991 wur­de das Begeh­ren, Ossietzky zu reha­bi­li­tie­ren und frei­zu­spre­chen, zurück­ge­wie­sen und der Antrag auf Wie­der­auf­nah­me für unzu­läs­sig erklärt. Dem Kam­mer­ge­richt genüg­ten die neu­en Gut­ach­ten nicht. Unter ande­rem wur­de zur Begrün­dung aus­ge­führt, es feh­le »an einer nach­voll­zieh­ba­ren Aus­ein­an­der­set­zung mit dem her­an­ge­zo­ge­nen Mate­ri­al«. Eine hier­ge­gen gerich­te­te Beschwer­de wur­de Ende 1992 auch vom Karls­ru­her Bun­des­ge­richts­hof ver­wor­fen unter Ver­weis dar­auf, dass eine »feh­ler­haf­te Rechts­an­wen­dung für sich allein … kein Wie­der­auf­nah­me­grund« sei und führ­te erneut aus: »Jeder Staats­bür­ger schul­det nach Auf­fas­sung des Reichs­ge­rich­tes sei­nem Vater­land eine Treue­pflicht des Inhalts, dass das Bestre­ben nach der Ein­hal­tung der bestehen­den Geset­ze nur durch eine Inan­spruch­nah­me der hier­zu beru­fe­nen inner­staat­li­chen Orga­ne und nie­mals durch eine Anzei­ge bei aus­län­di­schen Regie­run­gen ver­wirk­licht wer­den durfte.«

Carl von Ossietzky lehr­te uns, dass sich Wahr­heit auf Dau­er nicht unter­drücken lässt und muti­ge Jour­na­li­sten sich nicht ein­schüch­tern las­sen dür­fen, wenn sie Miss­stän­de oder Unge­setz­lich­kei­ten aufdecken.