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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Polizei & Geheimdienste: Die Krise des Rechtsstaates

Im Zuge einer teils aus­ufern­den Anti­ter­ror­po­li­tik, ganz beson­ders nach 9/​11, erleb­ten wir in den letz­ten Jahr­zehn­ten auch hier­zu­lan­de einen besorg­nis­er­re­gen­den Wan­del des demo­kra­ti­schen Rechts­staats hin zu einem zuneh­mend ent­grenz­ten Sicher­heits-, Prä­ven­ti­ons- und Über­wa­chungs­staat. Dabei dreht sich der moder­ne Sicher­heits­dis­kurs längst nicht mehr allein um Geset­zes­ver­schär­fun­gen, Ein­zel­maß­nah­men und Auf­rü­stung ein­zel­ner Sicher­heits­or­ga­ne. Die Rede ist viel­mehr von »ver­netz­ter Sicher­heit« und einer »neu­en Sicher­heits­ar­chi­tek­tur«, also von Struk­tur­ver­än­de­run­gen im Staats­ge­fü­ge, die angeb­lich not­wen­dig sei­en, um Bedro­hun­gen durch inter­na­tio­na­len Ter­ro­ris­mus, isla­mi­sti­schen Extre­mis­mus, orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, Cyber­at­tacken und asym­me­tri­sche Angrif­fe bewäl­ti­gen zu kön­nen (https://www.baks.bund.de/).

Die »neue Sicher­heits­ar­chi­tek­tur« basiert im Kern auf zwei gefähr­li­chen Struk­tur­ver­än­de­run­gen, die vor dem Hin­ter­grund der deut­schen Geschich­te zudem als Tabu­brü­che bezeich­net wer­den können.

Erstens kommt es seit Jah­ren – neben der Mili­ta­ri­sie­rung der Außen­po­li­tik – zu einer schlei­chen­den Mili­ta­ri­sie­rung der »Inne­ren Sicher­heit«; im Mit­tel­punkt steht dabei der Bun­des­wehr­ein­satz im Inland, der längst Rea­li­tät ist – und zwar weit­ge­hend unter Miss­ach­tung jener wich­ti­gen Leh­re aus der deut­schen Geschich­te, wonach Poli­zei und Mili­tär, ihre Auf­ga­ben und Befug­nis­se strikt zu tren­nen sind.

Zwei­tens kommt es zu einer pro­ble­ma­ti­schen Ent­gren­zung und Ver­net­zung von Poli­zei und Geheim­dien­sten (also Ver­fas­sungs­schutz und Bun­des­nach­rich­ten­dienst, BND), die im Fol­gen­den in ihren Grund­zü­gen auf­ge­zeigt wer­den sollen.

Die Poli­zei als Gefah­ren­ab­wehr- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de in Bund und Län­dern erlebt seit Jah­ren und Jahr­zehn­ten einen tief­grei­fen­den Struk­tur­wan­del: Einer­seits wer­den die poli­zei­li­chen Auf­ga­ben und Befug­nis­se stän­dig aus­ge­wei­tet, ande­rer­seits nimmt die staat­li­che Kon­troll- und Über­wa­chungs­dich­te zu. Die Ein­griffs­be­fug­nis­se der Poli­zei wur­den und wer­den immer mehr ins wei­te Vor­feld mög­li­cher Gefah­ren und denk­ba­rer Straf­ta­ten vor­ver­la­gert. Auch kann man seit den 1990er Jah­ren von einer »Ver­ge­heim­dienst­li­chung« der Poli­zei spre­chen, die mit einer ver­stärk­ten Ver­net­zung von Poli­zei und Geheim­dien­sten ein­her­geht: So erhiel­ten die Län­der- und Bun­des­po­li­zei­en gehei­me Befug­nis­se zur Straf­er­mitt­lung und Vor­feld­aus­for­schung. Dabei han­delt es sich letzt­lich um »nach­rich­ten­dienst­li­che Mit­tel« wie Ver­deck­te Ermitt­ler, die etwa in »extre­mi­sti­sche« Sze­nen oder Berei­che der »Orga­ni­sier­ten Kri­mi­na­li­tät« ein­ge­schleust wer­den; V-Leu­te, die aus kri­mi­nel­len Milieus rekru­tiert und abge­schöpft wer­den; heim­li­che Über­wa­chungs­maß­nah­men wie Gro­ße Lausch­an­grif­fe in und aus Woh­nun­gen sowie soge­nann­te Staats­tro­ja­ner, also Über­wa­chungs­soft­ware, die heim­lich in PCs oder Smart­phones ver­däch­ti­ger Per­so­nen ein­ge­schleust wer­den, um sie aus­for­schen zu kön­nen. Zur fort­schrei­ten­den Ver­net­zung gehö­ren u.a. die Ter­ro­ris­mus-Abwehr­zen­tren, in denen Poli­zei und Geheim­dien­ste des Bun­des und der Län­der unmit­tel­bar zusam­men­ar­bei­ten, dar­über hin­aus die von bei­den Sicher­heits­or­ga­nen gemein­sam bestück­ten und genutz­ten Anti­ter­ror­da­tei­en, die der Bekämp­fung des »inter­na­tio­na­len Ter­ro­ris­mus« die­nen sol­len. Und im Natio­na­len Cyber-Abwehr­zen­trum zur Abwehr elek­tro­ni­scher Angrif­fe auf kri­ti­sche IT-Infra­struk­tu­ren koope­rie­ren u.a. Bun­des­kri­mi­nal­amt, Bun­des­po­li­zei, BND, alle Ver­fas­sungs­schutz­be­hör­den und auch die Bun­des­wehr. Die Poli­zei kann folg­lich geheim erwor­be­nes Wis­sen nut­zen, das in gemein­sa­men Zen­tren und Ver­bund­da­tei­en der Geheim­dien­ste und der Poli­zei zusam­men­ge­führt wird.

Mit ihren diver­sen Ein­griffs­be­fug­nis­sen ver­eint die Poli­zei also gehei­me und zugleich exe­ku­tiv-voll­zie­hen­de Kom­pe­ten­zen in einer Hand – eine pre­kä­re Kom­bi­na­ti­on, die ursprüng­lich gera­de ver­hin­dert wer­den soll­te. Denn die Ermäch­ti­gung zu poli­zei­li­chen Geheim­be­fug­nis­sen und die Ver­net­zung im staat­li­chen Sicher­heits­sek­tor ber­gen gro­ße Gefah­ren: In letz­ter Kon­se­quenz geht es um die Auf­he­bung des ver­fas­sungs­kräf­ti­gen Gebots der Tren­nung von Poli­zei und Geheim­dien­sten – eben­falls einer ele­men­ta­ren Leh­re aus der deut­schen Geschich­te, aus den bit­te­ren Erfah­run­gen mit Reichs­si­cher­heits­haupt­amt und Gesta­po der Nazi­zeit, die all­um­fas­send sowohl nach­rich­ten­dienst­lich als auch exe­ku­tiv-voll­zie­hend tätig waren. Das sicher­heits­po­li­ti­sche Tren­nungs­ge­bot der Nach­kriegs­zeit, das ursprüng­lich in West­deutsch­land eine unkon­trol­lier­ba­re Macht­kon­zen­tra­ti­on der Sicher­heits­ap­pa­ra­te sowie eine neue Geheim­po­li­zei ver­hin­dert wer­den soll­te, basiert auf dem soge­nann­ten »Poli­zei­brief« vom 14. April 1949, einem Schrei­ben der Mili­tär­gou­ver­neu­re der west­deut­schen Besat­zungs­zo­nen an den Par­la­men­ta­ri­schen Rat. Die West­al­li­ier­ten teil­ten dem Par­la­men­ta­ri­schen Rat mit, dass es den West­deut­schen zwar erlaubt sei, »eine Stel­le zur Samm­lung und Ver­brei­tung von Aus­künf­ten über umstürz­le­ri­sche Tätig­kei­ten« ein­zu­rich­ten, also einen Geheim­dienst. Aber: Die­ser Geheim­dienst dür­fe nie­mals wie­der »poli­zei­li­che Befug­nis­se« haben. So wie die schon im Febru­ar 1933 von den Natio­nal­so­zia­li­sten per Gesetz gegrün­de­te Gesta­po, die gehei­me Staats­po­li­zei, die ohne jede juri­sti­sche Kon­trol­le und eif­rig unter­stützt von der »nor­ma­len« Poli­zei in kür­ze­ster Zeit zu einem Ter­ror­in­stru­ment gegen angeb­li­che »Staats­fein­de« wur­de. Doch Mah­nung und For­de­run­gen des »Poli­zei­brie­fes« fan­den im Lau­fe der Jahr­zehn­te immer weni­ger Beach­tung und wur­den mitt­ler­wei­le in gro­ßen Tei­len miss­ach­tet, sind prak­tisch aufgehoben.

Inzwi­schen hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zwar die gemein­sa­me Nut­zung der Daten in der Anti­ter­ror­da­tei durch Poli­zei und Geheim­dien­ste zumin­dest pro­ble­ma­ti­siert und teil­wei­se für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt (BVerfG-Beschluss v. 10.11.2020 zu § 6a Abs. 2 ATDG; Az 1 BvR 3214/​15). Das betrifft im Kern die gesetz­li­che Ermäch­ti­gung zur erwei­ter­ten Daten­nut­zung (»Data Mining«) im Anti­ter­ror­da­tei­ge­setz: also die unmit­tel­ba­re Nut­zung von Quer­ver­bin­dun­gen gespei­cher­ter Daten­sät­ze aus poli­zei­li­chen sowie geheim­dienst­li­chen Quel­len durch die betei­lig­ten Sicher­heits­be­hör­den. Dar­in sieht das Gericht eine Ver­let­zung des »infor­ma­tio­nel­len Tren­nungs­prin­zips« sowie des Grund­rechts auf »infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung«. Sol­che Ein­grif­fe, die hier­von Betrof­fe­ne in gestei­ger­tem Maße bela­sten, sei­en prin­zi­pi­ell unverhältnismäßig.

Trotz die­ser Ent­schei­dung: Mit der seit Jahr­zehn­ten fort­schrei­ten­den und ver­fas­sungs­recht­lich kaum gezü­gel­ten Ver­net­zung und Ver­zah­nung von Poli­zei und Geheim­dien­sten wächst mehr und mehr zusam­men, was nicht zusam­men­ge­hört. Und mit die­ser Ent­wick­lung wird eine ele­men­ta­re Leh­re aus der deut­schen Geschich­te, näm­lich Tren­nungs­ge­bot und infor­ma­tio­nel­le Gewal­ten­tei­lung, weit­ge­hend ent­sorgt – mit der dro­hen­den Fol­ge einer gefähr­li­chen Macht­kon­zen­tra­ti­on der Sicher­heits­be­hör­den, die sich demo­kra­tisch immer schwe­rer kon­trol­lie­ren las­sen. Denn die kon­spi­ra­tiv arbei­ten­den Tei­le des Poli­zei­ap­pa­ra­tes schot­ten sich intern, aber beson­ders auch nach außen hin ab, wodurch sich das ohne­hin vor­han­de­ne Kon­troll­de­fi­zit gegen­über poli­zei­li­chem Han­deln noch erheb­lich ver­grö­ßert und verschärft.

Die­ser fata­len Ent­wick­lung gilt es drin­gend entgegenzuwirken.

 Dr. Rolf Gös­s­ner, Jurist /​ Publi­zist, Kura­to­ri­ums­mit­glied der Inter­na­tio­na­len Liga für Men­schen­rech­te sowie Mit­her­aus­ge­ber des »Grund­rech­te-Reports« (Fischer-TB) und von Ossietzky. Autor zahl­rei­cher Bücher zu Inne­rer Sicher­heit, Bür­ger­rech­ten und demo­kra­ti­schem Rechtsstaat. 

Lite­ra­tur­hin­wei­se

Ben­ja­min Derin/​Tobias Sin­geln­stein, Die Poli­zei. Hel­fer, Geg­ner, Staats­ge­walt. Inspek­ti­on einer mäch­ti­gen Orga­ni­sa­ti­on, Ber­lin 2022

Rolf Gös­s­ner, Daten­kra­ken im Öffent­li­chen Dienst. ›Lau­da­tio‹ auf den prä­ven­ti­ven Sicher­heits- und Über­wa­chungs­staat, Köln 2021

Jan Keuchel/​Christina Zühl­ke, Tat­ort Poli­zei. Gewalt, Ras­sis­mus und man­geln­de Kon­trol­le. Ein Report, Mün­chen 2021